Studienjahr
§ 2.
(1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester und dem Sommersemester einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit.
(2) Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober und endet mit dem Ende der Semesterferien. Beginn und Dauer der Semesterferien sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Z 4 durch die Studienkommission festzulegen.
(3) Das Sommersemester beginnt am 1. Montag nach den Semesterferien und dauert bis zum 30. September.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2015
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Gesetzesnummer
20005433
Dokumentnummer
NOR40172808
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