§ 2 HZeitV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Studienjahr

§ 2.

(1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester und dem Sommersemester einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit.

(2) Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober und endet mit dem Ende der Semesterferien. Beginn und Dauer der Semesterferien sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Z 4 durch die Studienkommission festzulegen.

(3) Das Sommersemester beginnt am 1. Montag nach den Semesterferien und dauert bis zum 30. September.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2015

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20005433

Dokumentnummer

NOR40172808

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