§ 2 HZeitV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Studienjahr

§ 2.

(1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit.

(2) Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober und endet mit dem Beginn der Semesterferien (§ 3 Abs. 1 Z 4), deren Beginn durch die Studienkommission mit dem 1., 2. oder 3. Montag im Februar festzulegen ist.

(3) Das Sommersemester beginnt am 1. Montag nach den Semesterferien und dauert bis zum 30. Juni.

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