§ 2 HSteV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1. Unter „Matrikelnummer“ ein eindeutiges Personenkennzeichen der Studierenden, die zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule zugelassen sind oder werden oder an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen waren;
  2. 2. unter „Studienkennung“ eine Kennzeichnung dafür, an welcher Pädagogischen Hochschule zu welchem Studium die oder der Studierende zugelassen ist oder wird;
  3. 3. unter „früheren Bildungseinrichtungen“ jene inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen einschließlich deren Vorgängerinstitutionen, die in die jeweiligen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen integriert wurden bzw. in den jeweiligen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen aufgegangen sind.

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