Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:
- 1. unter „Matrikelnummer“ ein eindeutiges Personenkennzeichen der Studierenden, die zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, sowie der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, zugelassen sind, werden oder waren bzw. an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen waren;
- 2. unter „Studienkennung“ eine Kennzeichnung dafür, an welcher Pädagogischen Hochschule bzw. Universität zu welchem Studium die oder der Studierende zugelassen ist oder wird;
- 3. unter „früheren Bildungseinrichtungen“ jene inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen einschließlich deren Vorgängerinstitutionen, die in die jeweiligen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen integriert wurden bzw. in den jeweiligen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Studienangeboten aufgegangen sind;
(Anm.: Z 4 tritt mit 1.6.2016 in Kraft)
- 5. unter „Lehrverbund“ die Kooperation von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zum Zweck der Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß § 10 in Verbindung mit § 35 Z 4a des Hochschulgesetzes 2005.
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