Z 4 tritt mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:
- 1. unter „Matrikelnummer“ ein eindeutiges Personenkennzeichen der Studierenden, die zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, sowie der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, zugelassen sind, werden oder waren bzw. an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen waren;
- 2. unter „Studienkennung“ eine Kennzeichnung dafür, an welcher Pädagogischen Hochschule bzw. Universität zu welchem Studium die oder der Studierende zugelassen ist oder wird;
- 3. unter „früheren Bildungseinrichtungen“ jene inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen einschließlich deren Vorgängerinstitutionen, die in die jeweiligen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen integriert wurden bzw. in den jeweiligen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Studienangeboten aufgegangen sind;
- 4. unter „Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen“ (Datenverbund) ein Informationsverbundsystem gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in dem Daten der Studierenden von Bachelor- und Masterstudien, von Hochschullehrgängen sowie von Lehrgängen zu Zwecken der Vollziehung universitäts- und hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher oder hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften verarbeitet werden;
- 5. unter „Lehrverbund“ die Kooperation von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zum Zweck der Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß § 10 in Verbindung mit § 35 Z 4a des Hochschulgesetzes 2005.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2015
Schlagworte
Bachelorstudie
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20005478
Dokumentnummer
NOR40175122
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