§ 2 HebG

Alte FassungIn Kraft seit 27.9.2013

Tätigkeitsbereich

§ 2.

(1) Der Hebammenberuf umfaßt die Betreuung, Beratung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin, die Beistandsleistung bei der Geburt sowie die Mitwirkung bei der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge.

(2) Bei der Ausübung des Hebammenberufes sind eigenverantwortlich insbesondere folgende Tätigkeiten durchzuführen:

  1. 1. Information über grundlegende Methoden der Familienplanung;
  2. 2. Feststellung der Schwangerschaft, Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung des Verlaufs einer normalen Schwangerschaft notwendigen Untersuchungen;
  3. 3. Veranlassung von Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer regelwidrigen Schwangerschaft notwendig sind, oder Aufklärung über diese Untersuchungen;
  4. 4. Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Geburt einschließlich Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung;
  5. 5. Betreuung der Gebärenden und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel;
  6. 6. Spontangeburten einschließlich Dammschutz sowie im Dringlichkeitsfall Steißgeburten und, sofern erforderlich, Durchführung des Scheidendammschnittes;
  7. 7. Erkennen der Anzeichen von Regelwidrigkeiten bei der Mutter oder beim Kind, die eine Rücksprache mit einer Ärztin/einem Arzt oder das ärztliche Eingreifen erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen, Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit der Ärztin/des Arztes, insbesondere manuelle Ablösung der Plazenta, woran sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt;
  8. 8. Beurteilung der Vitalzeichen und -funktionen des Neugeborenen, Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen und Hilfeleistung in Notfällen, Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen;
  9. 9. Pflege des Neugeborenen, Blutabnahme am Neugeborenen mittels Fersenstiches und Durchführung der erforderlichen Messungen;
  10. 10. Pflege der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der Mutter nach der Geburt und Erteilung zweckdienlicher Ratschläge für die bestmögliche Pflege des Neugeborenen;
  11. 11. Durchführung der von der Ärztin/vom Arzt verordneten Maßnahmen;
  12. 12. Abfassen der erforderlichen schriftlichen Aufzeichnungen.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden das 1. Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,

  1. 2. Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,
  2. 3. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,
  3. 4. Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,
  4. 4a. Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,
  5. 5. Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,
  6. 6. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
  7. 7. MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,
  8. 7a. Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,
  9. 8. Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,
  10. 9. Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,
  11. 10. Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,
  12. 11. Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,

    nicht berührt.

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