Tätigkeitsbereich
§ 2.
(1) Der Hebammenberuf umfaßt die Betreuung, Beratung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin, die Beistandsleistung bei der Geburt sowie die Mitwirkung bei der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge.
(2) Bei der Ausübung des Hebammenberufes sind eigenverantwortlich insbesondere folgende Tätigkeiten durchzuführen:
- 1. Information über grundlegende Methoden der Familienplanung;
- 2. Feststellung der Schwangerschaft, Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung des Verlaufs einer normalen Schwangerschaft notwendigen Untersuchungen;
- 3. Veranlassung von Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer regelwidrigen Schwangerschaft notwendig sind, oder Aufklärung über diese Untersuchungen;
- 4. Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Geburt einschließlich Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung;
- 5. Betreuung der Gebärenden und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel;
- 6. Spontangeburten einschließlich Dammschutz sowie im Dringlichkeitsfall Steißgeburten und, sofern erforderlich, Durchführung des Scheidendammschnittes;
- 7. Erkennen der Anzeichen von Regelwidrigkeiten bei der Mutter oder beim Kind, die eine Rücksprache mit einer Ärztin/einem Arzt oder das ärztliche Eingreifen erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen, Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit der Ärztin/des Arztes, insbesondere manuelle Ablösung der Plazenta, woran sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt;
- 8. Beurteilung der Vitalzeichen und -funktionen des Neugeborenen, Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen und Hilfeleistung in Notfällen, Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen;
- 9. Pflege des Neugeborenen, Blutabnahme am Neugeborenen mittels Fersenstiches und Durchführung der erforderlichen Messungen;
- 10. Pflege der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der Mutter nach der Geburt und Erteilung zweckdienlicher Ratschläge für die bestmögliche Pflege des Neugeborenen;
- 11. Durchführung der von der Ärztin/vom Arzt verordneten Maßnahmen;
- 12. Abfassen der erforderlichen schriftlichen Aufzeichnungen.
(3) Durch dieses Bundesgesetz werden das 1. Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
- 2. Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,
- 3. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,
- 4. Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,
- 4a. Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,
- 5. Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,
- 6. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
- 7. MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,
- 7a. Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,
- 8. Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013,
- 9. Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,
- 10. Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,
- 11. Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,
- nicht berührt.
Schlagworte
Mutterschaftsfürsorge, Vitalfunktion, BGBl. I Nr. 169/1998
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022
Gesetzesnummer
10010804
Dokumentnummer
NOR40179710
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