§ 2 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2000

Anwendungsbereich

§ 2

(1) Dieses Bundesgesetz hat

  1. 1. die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung, den Kauf oder den Verkauf von Erdgas einschließlich des Netzzugangs für Kunden;
  2. 2. die Bestimmung von Preisen sowie Vorschriften über die Rechnungslegung;
  3. 3. die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgasunternehmen sowie
  4. 4. die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen

    zum Gegenstand, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen

  1. 1. jene Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Gewinnungsberechtigung oder Speicherbewilligung nach den Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl.I Nr.38/1999, erforderlich ist;
  2. 2. Erdgasleitungsanlagen, die Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind, sowie
  3. 3. die Errichtung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen ab dem Ende des Hausanschlusses.

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