Anwendungsbereich
§ 2
- 1. die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, den Kauf oder die Versorgung von Erdgas einschließlich des Netzzugangs für Kunden und Versorger sowie des Speicherzugangs für Erdgasunternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union;
- 2. die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen;
- 3. die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgasunternehmen; sowie
- 4. die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen
zum Gegenstand, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
- 1. Jene Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Gewinnungsberechtigung oder Speicherbewilligung nach den Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, erforderlich ist;
- 2. Erdgasleitungsanlagen, die Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind und sich innerhalb des Betriebsgeländes befinden sowie
- 3. die Errichtung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen ab dem Ende des Hausanschlusses.
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