Geschäftsbereiche der Gutachterkommissionen
§ 2.
(1) Zur Begutachtung von Schulbüchern (ausgenommen Lesestoffe) sind nach Maßgabe der folgenden Absätze Gutachterkommissionen zu bilden.
(2) Im Bereich der Volksschule ist je eine Gutachterkommission zu bilden für
- 1. Deutsch, Lesen, Schreiben und Deutsch, Lesen sowie Deutsch als Zweitsprache und Muttersprachlicher Unterricht;
- 2. Mathematik;
- 3. Sachunterricht, Verkehrserziehung, alle Bereiche der Vorschulstufe;
- 4. Musikerziehung.
(3) Im Bereich der Sonderschule ist eine Gutachterkommission für alle Unterrichtsgegenstände, die nicht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges geführt werden, zu bilden.
(4) Im Bereich der Hauptschule, der Volksschuloberstufe und des Polytechnischen Lehrganges ist je eine Gutachterkommission zu bilden für
- 1. Deutsch, Deutsch als Zweitsprache, Schulspiel;
- 2. Fremdsprachen (auch für die Grundschule), Muttersprachlicher Unterricht;
- 3. Geometrisches Zeichnen, Informatik, Mathematik, Schach, Technisches Zeichnen;
- 4. Geschichte und Sozialkunde, Sozialkunde und Wirtschaftskunde;
- 5. Geographie und Wirtschaftskunde, Fremdenverkehrskunde, Wirtschaftskundliches Seminar;
- 6. Naturkundlich-technisches Seminar, Naturkundliche Grundlagen der modernen Wirtschaft, Physik und Chemie, Verkehrserziehung;
- 7. Biologie und Umweltkunde, Gesundheitslehre, Leibesübungen, Landwirtschaftskundliches Seminar;
- 8. Berufskunde und praktische Berufsorientierung, Berufskundliche Information, Lebenskunde, Sozial- und lebenskundliches Seminar.
(5) Im Bereich der Berufsschulen ist je eine Gutachterkommission zu bilden für
- 1. allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände einschließlich der sprachlichen Unterrichtsgegenstände (auch im Bereich des Fachunterrichts), Textverarbeitung;
- 2. Fachunterricht der Bereiche Elektrotechnik und Metall;
- 3. Fachunterricht der Bereiche Bekleidung und lederverarbeitendes Gewerbe, Gärtnerei und Landwirtschaft, Gastgewerbe und Nahrungsmittelgewerbe, Glasbearbeitung und Keramik, der Lehrberufe graphischer Richtung, Handel und Verkehr, Metallveredelung und Schmuckherstellung, Musikinstrumentenerzeugung, Optik und Photographie, Schönheitspflege, Textilerzeugung, Zahn- und Orthopädietechnik;
- 4. Fachunterricht der Bereiche Bau- und Baunebengewerbe, Lehrberufe chemischer Richtung, Bereiche Holz- und Kunststoffverarbeitung, Maler- und Tapezierergewerbe, Papiererzeugung und Papierverarbeitung.
(6) Im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist je eine Gutachterkommission zu bilden für
- 1. Bühnenspiel, Darstellendes Spiel, Deutsch, Deutsch als Zweitsprache, Freie Rede, Literatur, Literaturpflege, Medienkunde, Schulspiel;
- 2. lebende Fremdsprachen, Muttersprachlicher Unterricht;
- 3. Darstellende Geometrie, Geometrisches Zeichnen, Informatik, Mathematik, Schach;
- 4. Geschichte und Sozialkunde, Landeskunde, Politische Bildung, Rechtskunde;
- 5. Geographie und Wirtschaftskunde;
- 6. Chemie, Physik, Verkehrserziehung;
- 7. Biologie und Umweltkunde, Gesundheitslehre, Leibesübungen, Sportkunde.
(7) Im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist je eine Gutachterkommission zu bilden für
- 1. Latein, Griechisch im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen und Latein im Bereich der Handelsakademien;
- 2. Psychologie und Philosophie.
(8) Im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist je eine Gutachterkommission zu bilden für
- 1. Deutsch, Rhetorik und Kommunikationstechniken;
- 2. Englisch, Englisch einschließlich Fachsprache;
- 3. lebende Fremdsprachen (ausgenommen Englisch, Englisch einschließlich Fachsprache);
- 4. Geschichte und Sozialkunde;
- 5. Geographie und Wirtschaftskunde, Raumordnung und Umweltschutz;
- 6. Darstellende Geometrie, Mathematik, Mathematik und Angewandte Mathematik;
- 7. Angewandte Physik, Physik;
- 8. Angewandte Chemie, Chemie;
- 9. die Bereiche der Biologie, Ökologie und Warenkunde, sozialberufliche Unterrichtsgegenstände;
- 10. betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände einschließlich Wirtschaftsinformatik;
- 11. Politische Bildung, rechtskundliche Fächer, Volkswirtschaftslehre;
- 12. Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Stenotypie und Textverarbeitung, Textverarbeitung;
- 13. Fachunterricht der Bereiche Betriebstechnik, Maschinenbau und verwandte Bereiche, Chemie, Kunsthandwerk (Metall), Textiltechnik, Wirtschaftsingenieurwesen;
- 14. Fachunterricht der Bereiche Elektrotechnik und Elektronik, Informatik;
- 15. Fachunterricht der Bereiche Bau, Holz, Kunsthandwerk (mit Ausnahme des unter Z 13 angeführten Bereiches), Schaufenstergestaltung;
- 16. land- und forstwirtschaftliche Unterrichtsgegenstände.
(9) Im Bereich der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist eine Gutachterkommission für Unterrichtsgegenstände der Didaktik, Pädagogik, Praxis sowie spezielle berufskundliche Bereiche zu bilden.
(10) In den in Abs. 2, 4 und 6 bis 9 genannten Bereichen ist weiters je eine Gutachterkommission zu bilden für
- 1. den Bereich der Werkerziehung, Bildnerische Erziehung;
- 2. Hauswirtschaft im Bereich der Hauptschulen, des Polytechnischen Lehrgangs, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, Fachunterricht der Bereiche Fremdenverkehr, bekleidungsberuflicher Fachunterricht im Bereich der berufsbildenden Schulen;
- 3. Instrumentalunterricht, Spielmusik im Bereich der Hauptschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
- 4. Kroatisch und kroatischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände;
- 5. Kurzschrift, Maschinschreiben, Stenotypie im Bereich der Hauptschulen, des Polytechnischen Lehrgangs, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
- 6. Musikerziehung im Bereich der Hauptschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
- 7. Slowenisch und slowenischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände im Bereich der allgemeinbildenden Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
- 8. Slowenisch und slowenischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände im Bereich der berufsbildenden Schulen;
- 9. Ungarisch und ungarischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände.
Schlagworte
Zahntechnik, Holzverarbeitung, Malergewerbe
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10009918
Dokumentnummer
NOR12125207
alte Dokumentnummer
N7199420410L
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