Geschäftsbereiche der Gutachterkommissionen
§ 2.
(1) Zur Begutachtung von Schulbüchern (ausgenommen Lesestoffe) sind nach Maßgabe der folgenden Absätze Gutachterkommissionen zu bilden.
(2) Eine Kommission ist zu bilden für: Darstellendes Spiel; Deutsch, Lesen, Schreiben; Deutsch, Lesen; Deutsch als Zweitsprache; Muttersprachlicher Unterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschule.
(3) Eine Kommission ist zu bilden für: Chorgesang, Interessen- und Begabungsförderung, Bewegung und Sport, Mathematik, Musikalisches Gestalten, Musikerziehung, Sachunterricht, Spielmusik, Verkehrserziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschule sowie alle Bereiche der Vorschulstufe.
(4) Eine Kommission ist zu bilden für: alle Unterrichtsgegenstände im Bereich der Sonderschule, die nicht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden.
(5) Eine Kommission ist zu bilden für: Darstellendes Spiel; Deutsch; Deutsch als Zweitsprache; Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur); Einführung in die Praxis des wissenschaftlichen Arbeitens; Freie Rede; Kommunikation, Werbung; Literatur; Literaturpflege; Medienkunde; Schulspiel; Sprecherziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(6) Eine Kommission ist zu bilden für: Fremdsprachen (auch für die Grundschule), Fremdsprachliche Konversation, Kurzkurs lebende Fremdsprache, lebende Fremdsprachen, Muttersprachlicher Unterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(7) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Informatik, Darstellende Geometrie, Einführung in die Informatik, Geometrisches Zeichnen, Informatik, Mathematik, Schach, Technisches Zeichnen sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(8) Eine Kommission ist zu bilden für: Geschichte und Sozialkunde; Landeskunde; Politische Bildung; Rechtskunde; Rechtskunde und Politische Bildung; Spezielle Rechtskunde sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(9) Eine Kommission ist zu bilden für: Geschichte; Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte); Geschichte und Kultur; Geschichte und politische Bildung; Geschichte und Sozialkunde; Politische Bildung und Recht; Sozialgeschichte; Zeitgeschichte und politische Bildung; die Bereiche der Volkswirtschaftslehre, der politischen Bildung und der wirtschaftlichen Bildung; rechtskundliche Fächer sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(10) Eine Kommission ist zu bilden für: Berufsorientierung; Berufsorientierung und Bildungsinformation; Berufsorientierung und Lebenskunde; Betriebswirtschaftliches Seminar; Buchführung; Fachpraktische Übungen; Geographie und Wirtschaftskunde; Human-Kreatives Seminar; Interessen- und Begabungsförderung; Interessen- und Begabungsförderung, Sport; Orientierung auf Berufs- und Arbeitswelt; Ökonomie; Politische Bildung und Wirtschaftskunde sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(11) Eine Kommission ist zu bilden für: Geographie; Geographie (Wirtschaftsgeographie); Geographie und Wirtschaftskunde; Kulturtouristik; Tourismusgeographie; Verkehrsgeographie; Wirtschaftsgeographie sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(12) Eine Kommission ist zu bilden für: Chemie; Physik; Physik und Chemie; Technisches Seminar; Verkehrserziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(13) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Chemie; Angewandte Chemie und Ökologie; Angewandte Chemie und Umwelttechnik; Angewandte Physik; Chemie; Chemie und angewandte Chemie; Chemie, Angewandte Chemie und Umwelttechnik; Chemie und Physik; Physik; Physik und angewandte Physik; Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik; Umweltchemie; Umweltschutz und Unfallverhütung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(14) Eine Kommission ist zu bilden für: Biologie und Umweltkunde; Biologische Übungen; Erweiterte Gesundheitslehre; Gesundheitslehre; Leibeserziehung; Bewegung und Sport; Naturkunde und Ökologie, Gesundheitslehre; Sportkunde sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(15) Eine Kommission ist zu bilden für: Gesundheit und Soziales; Bewegung und Sport; Leibesübungen, Ismakogie und Heilgymnastik; Leibesübungen und sportliche Animation; Sport; sonstige Bereiche der Biologie, Ökologie und Warenlehre; sozialberufliche Unterrichtsgegenstände sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(16) Eine Kommission ist zu bilden für: Latein, Griechisch im Bereich der Neuen Mittelschule, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der Handelsakademien.
(17) Eine Kommission ist zu bilden für: Betriebliche Kommunikation und Präsentationstechnik; Bürokommunikation; Darstellendes Spiel; Deutsch; Deutsch und Kommunikation; Einführung in die Praxis wissenschaftlichen Arbeitens; Kommunikation; Kommunikationstechnik; Kommunikationstechnologie; Kommunikation und Marketing; Kommunikation und Präsentation; Kommunikation und Präsentationstechnik; Kommunikation und Schriftverkehr; Kommunikation und Supervision; Management und Kommunikation; Präsentationstechnik; Rhetorik; Rhetorik- und Kommunikationstechniken; Sprach- und Sprecherziehung; Zeitgenössische Kultur sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(18) Eine Kommission ist zu bilden für: Englisch (auch im Bereich des Fachunterrichts) im Bereich der Berufsschulen und Englisch im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(19) Eine Kommission ist zu bilden für: lebende Fremdsprachen (ausgenommen Englisch) – auch im Bereich des Fachunterrichts – im Bereich der Berufsschulen und lebende Fremdsprachen (ausgenommen Englisch) im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(20) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Darstellende Geometrie; Angewandte Mathematik; Angewandte Mathematik und Datentechnik; Darstellende Geometrie; Mathematik und Angewandte Mathematik; Technisches Zeichnen und Darstellende Geometrie sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(21) Eine Kommission ist zu bilden für: Betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände einschließlich Wirtschaftsinformatik; Betriebswirtschaftliches Praktikum; Buchhaltung; Buchhaltung/Kommunikationstechniken und Gruppendynamik; Kommunikationstechniken und Gruppendynamik sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(22) Eine Kommission ist zu bilden für: Computerunterstützte Textverarbeitung; Einführung in die Textverarbeitung; Englische Textverarbeitung; Fremdsprachige Textverarbeitung; Kurzschrift; Maschinschreiben; Stenotypie; Stenotypie und Textverarbeitung; Textverarbeitung; Textverarbeitung und englische Textverarbeitung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der Berufsschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(23) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Elektro- und Elektrotechnik im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(24) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Metall und Maschinenbau im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(25) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Bau und Bautechnik sowie aller anderen Bereiche (mit Ausnahme der in Abs. 23 und 24 angeführten Bereiche) im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten.
(26) Eine Kommission ist zu bilden für: Behindertenpädagogik; Berufskunde; Erziehungslehre und allgemeine Psychologie; Kommunikationspsychologie, Kulturkunde der Familie; Philosophie; Philosophischer Einführungsunterricht; Psychologie; Psychologie (Betriebspsychologie); Psychologie des behinderten Menschen; Psychologie, Pädagogik und Philosophie; Psychologie und Eignungsdiagnostik; Psychologie und Philosophie; Psychologie und Pädagogik; Sozialberufskunde; Wohlfahrtspflege; Unterrichtsgegenstände der Didaktik, Pädagogik, Praxis; Unterrichtsgegenstände im Bereich der Behindertenarbeit, der Lehr- und Lerntechnik; sonstiger spezieller berufskundlicher Bereich sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(27) Eine Kommission ist zu bilden für: Bildnerische Erziehung; Bildnerisches Gestalten; Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung; Bildnerische Erziehung, Schreiben; Fototechnik; Instrumentenbau; Kreatives Gestalten; Kunstgeschichte; Nähen; Technisches Werken; Textiles Werken; Technisches und textiles Werken; Textilverarbeitung und Werken; Verarbeitungstechnik und Bildnerische Erziehung; Werkarbeit; Werkerziehung; Werkstätte sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschule, der Volksschuloberstufe, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(28) Eine Kommission ist zu bilden für: Ernährung; Ernährung, Küchenführung, Service; Ernährung und Diät; Ernährung und Haushalt (Praktikum); Ernährungslehre; Ernährungslehre und Diätkunde; Ernährungs- und Betriebswirtschaft; Haushalt; Haushaltsökonomie und Ernährung; Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie); Haushaltspflege; Hauswirtschaft; Kochen; Küchenführung und -organisation; Küchenführung und Servierkunde; Küchenwirtschaft; Önologische Gästebetreuung; Servierkunde; sonstiger hauswirtschaftlich-gesundheitlicher Bereich; Fachunterricht des Bereiches Tourismus; bekleidungsberuflicher Fachunterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der Berufsschulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(29) Eine Kommission ist zu bilden für: Chor; Chorgesang; Fest- und Feiergestaltung, Brauchtumspflege sowie Volkstanzen; Instrumentalunterricht; Musik; Musikalisches Gestalten; Musikerziehung; Musikkunde; Musikalisch-rhythmische Erziehung; Rhythmisch-musikalische Erziehung; Singen; Spielmusik sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(30) Eine Kommission ist zu bilden für: Kroatisch und kroatischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.
(31) Eine Kommission ist zu bilden für: Ungarisch und ungarischsprachige Schulbücher sowie Roman und romansprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.
(32) Eine Kommission ist zu bilden für: Slowenisch und slowenischsprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.
Schlagworte
Zahntechnik, Holzverarbeitung, Malergewerbe
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020
Gesetzesnummer
10009918
Dokumentnummer
NOR40223880
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