Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung
§ 2.
(1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn
- 1. a) der Kunde oder
- b) die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 98b Abs. 1 VAG vertretungsbefugte Person oder
- c) eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,
Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat,
- 2. der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
- 3. die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.
(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind
- 1. Islamische Republik Iran,
- 2. Demokratische Volksrepublik Korea,
- 3. Plurinationaler Staat Bolivien,
- 4. Republik Kuba,
- 5. Republik Ecuador,
- 6. Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,
- 7. Republik Ghana,
- 8. Republik Indonesien,
- 9. Republik Kenia,
- 10. Republik der Union von Myanmar,
- 11. Bundesrepublik Nigeria,
- 12. Islamische Republik Pakistan,
- 13. Demokratische Republik São Tomé und Príncipe,
- 14. Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka,
- 15. Arabische Republik Syrien,
- 16. Vereinigte Republik Tansania,
- 17. Königreich Thailand,
- 18. Republik Türkei,
- 19. Sozialistische Republik Vietnam,
- 20. Republik Jemen und
- 21. Republik Somalia.
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