§ 2 GTV

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2014

Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung

§ 2.

(1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn

  1. 1. a) der Kunde oder
  1. b) die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 98b Abs. 1 VAG vertretungsbefugte Person oder
  2. c) eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,

    Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat,

  1. 2. der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
  2. 3. die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.

(2)  Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind

  1. 1. Islamische Republik Iran,
  2. 2. Demokratische Volksrepublik Korea,
  3. 3. Demokratische Volksrepublik Algerien,
  4. 4. Republik Ecuador,
  5. 5. Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,
  6. 6. Republik Indonesien,
  7. 7. Republik der Union von Myanmar,
  8. 8. Islamische Republik Pakistan,
  9. 9. Arabische Republik Syrien,
  10. 10. Republik Türkei,
  11. 11. Republik Jemen und
  12. 12. Republik Somalia.

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