§ 2 GTV

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.2015

Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung

§ 2.

(1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn

  1. 1. a) der Kunde oder
  1. b) die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 98b Abs. 1 VAG vertretungsbefugte Person oder
  2. c) eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,
  1. 2. der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
  2. 3. die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.

(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind

  1. 1. Islamische Republik Iran,
  2. 2. Demokratische Volksrepublik Korea,
  3. 3. Republik der Union von Myanmar,
  4. 4. Republik Jemen,
  5. 5. Islamische Republik Pakistan,
  6. 6. Republik Somalia und
  7. 7. Arabische Republik Syrien.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 371/2015

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

20007544

Dokumentnummer

NOR40176153

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