§ 2 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Ausbildung

§ 2.

An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

1. a) Österreichisches Verfas-

sungsrecht unter beson-

derer Berücksichtigung für die rechtskundigen Dienste

seiner Anwendung sowie

Behördenorganisation

b) Österreichisches Verfas-

sungsrecht und Behörden- für die übrigen Verwendungen

organisation

2. Dienst- und Besoldungsrecht

der Bundesbediensteten für alle Verwendungen

3. Grundzüge des Haushaltsrechtes

4. a) Verwaltungsverfahrensrecht

unter besonderer Berück-

sichtigung seiner Anwen- für die rechtskundigen Dienste

dung und Kanzleiordnung

b) Verwaltungsverfahrens-

recht und Kanzleiordnung für die übrigen Verwendungen

5. Wesentliche Elemente des für die rechtskundigen Dienste

Verwaltungsrechtes und (mit Ausnahme des bergbehörd-

Technik der Rechtssetzung lichen Dienstes)

6. Organisationslehre und für die rechtskundigen Dienste

Organisationsstruktur der und den Sozial- und Wirt-

öffentlichen Verwaltung schaftsdienst

7. Grundzüge der automations- für die rechtskundigen Dien-

unterstützten Datenver- ste, den Sozial- und Wirt-

arbeitung schaftsdienst und den stati-

stischen Dienst

8. Grundzüge der Wirtschafts- für die rechtskundigen Dien-

politik ste, den Sozial- und Wirt-

schaftsdienst und den Re-

daktionsdienst

9. Arbeitnehmerschutz für die technischen Dienste

10. Ziviltechnikerwesen für die technischen Dienste

(mit Ausnahme des kriminal-

technischen Dienstes und

der technischen Dienste im

Bereich des Bundesministe-

riums für Gesundheit und

Umweltschutz, im Hauptmünz-

amt und bei den Behörden

des Punzierungswesens)

11. Gesprächs-, Argumenta-

tions- und Interviewtech-

nik sowie serviceorien- für alle Verwendungen

tiertes Verhalten

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR12099356

alte Dokumentnummer

N61980114970

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