Ausbildung
§ 2.
An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:
1. a) Österreichisches Verfas-
sungsrecht unter beson-
derer Berücksichtigung für die rechtskundigen Dienste
seiner Anwendung sowie
Behördenorganisation
b) Österreichisches Verfas-
sungsrecht und Behörden- für die übrigen Verwendungen
organisation
2. Dienst- und Besoldungsrecht
der Bundesbediensteten für alle Verwendungen
3. Grundzüge des Haushaltsrechtes
4. a) Verwaltungsverfahrensrecht
unter besonderer Berück-
sichtigung seiner Anwen- für die rechtskundigen Dienste
dung und Kanzleiordnung
b) Verwaltungsverfahrens-
recht und Kanzleiordnung für die übrigen Verwendungen
5. Wesentliche Elemente des für die rechtskundigen Dienste
Verwaltungsrechtes und (mit Ausnahme des bergbehörd-
Technik der Rechtssetzung lichen Dienstes)
6. Organisationslehre und für die rechtskundigen Dienste
Organisationsstruktur der und den Sozial- und Wirt-
öffentlichen Verwaltung schaftsdienst
7. Grundzüge der automations- für die rechtskundigen Dien-
unterstützten Datenver- ste, den Dienst mit audio-
arbeitung visuellen Medien, den Sozial-
und Wirtschaftsdienst, den
statistischen Dienst und den
wirtschaftlich-technischen
Verwaltungsdienst
8. Grundzüge der Wirtschafts- für die rechtskundigen Dien-
politik ste, den Sozial- und Wirt-
schaftsdienst und den Re-
daktionsdienst
9. Arbeitnehmerschutz für die technischen Dienste
10. Ziviltechnikerwesen für die technischen Dienste
(mit Ausnahme des kriminal-
technischen Dienstes und
der technischen Dienste im
Bereich des Gesundheitswesens,
im Hauptmünzamt und bei den
Behörden des Punzierungswesens)
11. Gesprächs-, Argumenta-
tions- und Interviewtech-
nik sowie serviceorien- für alle Verwendungen
tiertes Verhalten
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