§ 2 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Ausbildung

§ 2.

An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

1. a) Österreichisches Verfas-

sungsrecht unter beson-

derer Berücksichtigung für die rechtskundigen Dienste

seiner Anwendung sowie

Behördenorganisation

b) Österreichisches Verfas-

sungsrecht und Behörden- für die übrigen Verwendungen

organisation

2. Dienst- und Besoldungsrecht

der Bundesbediensteten für alle Verwendungen

3. Grundzüge des Haushaltsrechtes

4. a) Verwaltungsverfahrensrecht

unter besonderer Berück-

sichtigung seiner Anwen- für die rechtskundigen Dienste

dung und Kanzleiordnung

b) Verwaltungsverfahrens-

recht und Kanzleiordnung für die übrigen Verwendungen

5. Wesentliche Elemente des für die rechtskundigen Dienste

Verwaltungsrechtes und (mit Ausnahme des bergbehörd-

Technik der Rechtssetzung lichen Dienstes)

6. Organisationslehre und für die rechtskundigen Dienste

Organisationsstruktur der und den Sozial- und Wirt-

öffentlichen Verwaltung schaftsdienst

7. Grundzüge der automations- für die rechtskundigen Dien-

unterstützten Datenver- ste, den Dienst mit audio-

arbeitung visuellen Medien, den Sozial-

und Wirtschaftsdienst, den

statistischen Dienst und den

wirtschaftlich-technischen

Verwaltungsdienst

8. Grundzüge der Wirtschafts- für die rechtskundigen Dien-

politik ste, den Sozial- und Wirt-

schaftsdienst und den Re-

daktionsdienst

9. Arbeitnehmerschutz für die technischen Dienste

10. Ziviltechnikerwesen für die technischen Dienste

(mit Ausnahme des kriminal-

technischen Dienstes und

der technischen Dienste im

Bereich des Gesundheitswesens,

im Hauptmünzamt und bei den

Behörden des Punzierungswesens)

11. Gesprächs-, Argumenta-

tions- und Interviewtech-

nik sowie serviceorien- für alle Verwendungen

tiertes Verhalten

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