§ 2 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Ausbildung

§ 2.

Vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

1.

a)

Österreichisches Verfassungsrecht unter besonderer Berücksichtigung seiner Anwendung sowie Behördenorganisation

für die rechtskundigen Dienste

 

b)

Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation

für die übrigen Verwendungen

2.

 

Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten

für alle Verwendungen

3.

 

Grundzüge des Haushaltsrechtes

 

4.

a)

Verwaltungsverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung seiner Anwendung und Kanzleiordnung

für die rechtskundigen Dienste

 

b)

Verwaltungsverfahrensrecht und Kanzleiordnung

für die übrigen Verwendungen

5.

 

Wesentliche Elemente des Verwaltungsrechtes und Technik der Rechtssetzung

für die rechtskundigen Dienste (mit Ausnahme des bergbehördlichen Dienstes)

6.

 

Organisationslehre und Organisationsstruktur der öffentlichen Verwaltung

für die rechtskundigen Dienste und den Sozial- und Wirtschaftsdienst

7.

 

Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung

für die rechtskundigen Dienste, den Dienst mit audiovisuellen Medien, den Sozialund Wirtschaftsdienst, den statistischen Dienst und den wirtschaftlich-technischen Verwaltungsdienst

8.

 

Grundzüge der Wirtschaftspolitik

für die rechtskundigen Dienste, den Sozial- und Wirtschaftsdienst und den Redaktionsdienst

9.

 

Arbeitnehmerschutz

für die technischen Dienste

10.

 

Ziviltechnikerwesen

für die technischen Dienste (mit Ausnahme des kriminaltechnischen Dienstes und der technischen Dienste im Bereich des Gesundheitswesens, im Hauptmünzamt und bei den Behörden des Punzierungswesens)

11.

 

Gesprächs-, Argumentations- und Interviewtechnik sowie serviceorientiertes Verhalten

für alle Verwendungen

    

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR40037876

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