§ 2 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe C

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2002

Ausbildung

§ 2.

(1) Vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten.

  1. 1.Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechts und der Behördenorganisation2.Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten

für alle Verwendungen

  
  • Teil2: Grundzüge des VStG und des VV

für die Verwaltungsdienste und den bergbehördlichen Dienst

  1. 4.Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung

für die Verwaltungsdienste, den statistischen Dienst und den Wirtschaftsdienst

 

für die technischen Dienste und den bergbehördlichen Dienst

  

(2) Bedienstete der im Abs. 1 Z 4 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung“ eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.

(3) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände, Test, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008457

Dokumentnummer

NOR40037816

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