Ausbildung
§ 2.
(1) An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:
---------------------------------------------------------------------
1. Österreichisches Verfassungs-
recht und Behördenorganisation
2. Dienst- und Besoldungsrecht der
Bundesbediensteten für alle Verwendungen
3. Verfahrensrecht
Teil 1: EGVG, AVG und Kanzlei-
ordnung
---------------------------------------------------------------------
Teil 2: VStG und VVG für die Verwaltungsdienste und
den bergbehördlichen Dienst
---------------------------------------------------------------------
4. Allgemeine Staatsverrechnung
(allgemeine Verrechnungslehre;
staatliches Rechnungs- und
Kontrollwesen)
5. Österreichische Staatsverrech- für den Rechnungsdienst
nung (Verrechnung des Bundes;
Grundzüge der Verrechnung der
Länder und Gemeinden)
6. Grundzüge des Finanzrechtes
---------------------------------------------------------------------
7. Grundzüge der automationsunter- für den Rechnungsdienst und (in
stützten Datenverarbeitung geringerem Umfang) für die
Verwaltungsdienste, den Dienst
mit audio-visuellen Medien und
den statistischen Dienst
---------------------------------------------------------------------
8. Grundzüge der Staatsverrechnung
und die wichtigsten Haushalts- für die Verwaltungsdienste
vorschriften des Bundes
---------------------------------------------------------------------
9. Unfallverhütung für die technischen Dienste und
den bergbehördlichen Dienst
---------------------------------------------------------------------
(1a) Der unter Abs. 1 Z 1 angeführte Gegenstand hat auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen.
(2) Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 BDG erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß dieser Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.
(3) Bedienstete der im Abs. 1 Z 7 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung" eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.
(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
