§ 2 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2002

Ausbildung

§ 2.

(1) Vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

  1. 1.Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation2.Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten3.Verfahrensrecht

für alle Verwendungen

Teil 2: VStG und VVG

für die Verwaltungsdienste und den bergbehördlichen Dienst

  1. 4.Allgemeine Staatsverrechnung (allgemeine Verrechnungslehre; staatliches Rechnungs- und Kontrollwesen)5.Österreichische Staatsverrechnung (Verrechnung des Bundes; Grundzüge der Verrechnung der Länder und Gemeinden)6.Grundzüge des Finanzrechtes

für den Rechnungsdienst

  1. 7.Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung

für den Rechnungsdienst und (in geringerem Umfang) für die Verwaltungsdienste, den Dienst mit audio-visuellen Medien und den statistischen Dienst

  1. 8.Grundzüge der Staatsverrechnung und die wichtigsten Haushaltsvorschriften des Bundes

für die Verwaltungsdienste

 

für die technischen Dienste und den bergbehördlichen Dienst

  

(1a) Der unter Abs. 1 Z 1 angeführte Gegenstand hat auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen.

(2) Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß dieser Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.

(3) Bedienstete der im Abs. 1 Z 7 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung“ eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände, Test, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008453

Dokumentnummer

NOR40037811

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