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§ 2 Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2017

Ausbildungsziel

§ 2

Ausbildungsziel der Grundausbildungen ist die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Der Lehrstoff ist entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft, den dienstlichen Erfordernissen sowie den aktuellen pädagogisch-didaktischen Grundsätzen zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2017

Gesetzesnummer

20009893

Dokumentnummer

NOR40193572

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