Bereitstellung und Leitung
§ 3
(1) Die Sicherheitsakademie (SIAK) hat für die in § 1 angeführten Grundausbildungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Grundausbildungslehrgänge bereitzustellen. Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK.
(2) Der Direktor der SIAK hat für jeden Grundausbildungslehrgang einen Lehrgangsleiter mit der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der dafür erforderlichen Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht zu betrauen.
(3) Die SIAK hat qualifizierte Lehrkräfte gemäß § 4 Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung (SIAK-BV), BGBl. II Nr. 451/2015, in der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen. Die Koordinierung der Lehrkräfte und die notwendige inhaltliche Abstimmung sind vom Lehrgangsleiter sicherzustellen.
Schlagworte
Dienstaufsicht
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017
Gesetzesnummer
20009893
Dokumentnummer
NOR40193573
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