Ausbildung
§ 2.
(1) Vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:
1. | Grundzüge der Österreichischen Bundesverfassung und der Behördenorganisation | für alle Verwendungen | |
2. | Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten | ||
3. | Kanzleiordnung der Dienststelle, bei der der Bedienstete verwendet wird | für den Verwaltungs- und Kanzleidienst | |
4. | a) | Grundzüge des Verwaltungsverfahrens und des Gebührenrechtes | |
b) | Material- und Inventargebarung, Grundzüge der Buchungsvorschriften und des Bestellwesens | ||
5. | Unfallverhütung | für die technischen Dienste und den Laboratoriumsdienst | |
(2) Die Dienstbehörde hat je nach Verwendung des Bediensteten festzulegen, ob sich die Grundausbildung auf den in Abs. 1 Z 4 lit. a oder Abs. 1 Z 4 lit. b angeführten Gegenstand zu erstrecken hat.
(3) Im Rahmen der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung sind Bedienstete zum Ausbildungslehrgang zuzulassen, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Dienstprüfung – die einschlägige Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.
(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände, Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008458
Dokumentnummer
NOR40037822
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