Ausbildung
§ 2.
(1) An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:
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1. Grundzüge der Österreichischen
Bundesverfassung und der Behörden-
organisation für alle Verwendungen
2. Grundzüge des Dienst- und Besol-
dungsrechtes der Bundesbedienste-
ten
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3. Kanzleiordnung der Dienststelle,
bei der der Bedienstete verwen-
det wird
4. a) Grundzüge des Verwaltungsver- für den Verwaltungs- und
fahrens und des Gebührenrechtes Kanzleidienst
b) Material- und Inventargebarung,
Grundzüge der Buchungsvorschriften
und des Bestellwesens
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5. Unfallverhütung für die technischen Dienste
und den Laboratoriumsdienst
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(2) Die Dienstbehörde hat je nach Verwendung des Bediensteten festzulegen, ob sich die Grundausbildung auf den in Abs. 1 Z 4 lit. a oder Abs. 1 Z 4 lit. b angeführten Gegenstand zu erstrecken hat.
(3) Im Rahmen der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung sind Bedienstete zum Ausbildungslehrgang zuzulassen, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Dienstprüfung - die einschlägige Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.
(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
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