Grundausbildungslehrgänge
§ 2.
(1) Für die Grundausbildungen II, III und IV sind von jeder Post- und Telegraphendirektion in ihrem Bereich nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Ausbildungslehrgänge für die in den Anlagen 2 bis 4 angeführten Gegenstände einzurichten. Die Lehrgänge sind in der Regel einmal jährlich abzuhalten.
(2) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge ist mindestens vier Monate vor ihrem Beginn im Amtsblatt der jeweiligen Post- und Telegraphendirektion (des Post- und Telegrapheninspektorates Salzburg) bekanntzugeben. Eine zusätzliche Bekanntmachung auf andere geeignete Weise ist zulässig, wenn dadurch eine bessere Information der in Betracht kommenden Bediensteten erreicht wird.
(3) Der Leiter der Dienstbehörde, in deren Bereich der Ausbildungslehrgang eingerichtet ist, hat einen Vortragenden, der im Falle der Ausbildungslehrgänge für die Grundausbildungen II und III die Voraussetzungen für die Bestellung zum Vorsitzenden einer Prüfungskommission erfüllt, mit der Lehrgangsleitung zu betrauen.
(4) Zu Vortragenden sind vom Leiter der Dienstbehörde, in deren Bereich der Ausbildungslehrgang eingerichtet ist, pädagogisch geschulte und fachlich befähigte Beamte zu bestellen, die im Falle der Ausbildungslehrgänge für die Grundausbildungen II und III außerdem die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission für die Dienstprüfung, für die der Ausbildungslehrgang bestimmt ist, erfüllen. Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, können auch sonstige, in ihrem Fach anerkannte Personen zu Vortragenden bestellt werden.
(5) Die Ausbildungslehrgänge sind ganztägig durchzuführen.
(6) Ein Ausbildungslehrgang hat in der Regel nicht mehr als 30 Teilnehmer zu umfassen. Von dieser Bestimmung darf nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, abgegangen werden, wenn die Durchführung eines Parallellehrganges aus personellen oder räumlichen Gründen nicht möglich ist.
(7) Melden sich zu einem Lehrgang über die in den Anlagen 2 bis 4 für eine Verwendung (Verwendungssparte) festgelegten Gegenstände weniger als zehn Teilnehmer, ist der Lehrgang nicht abzuhalten. In diesem Fall ist der Bedienstete einem von einer nicht für den Dienstort des Bediensteten zuständigen Post- und Telegraphendirektion, die vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der sparsamen Reisebewegung zu bestimmen ist, veranstalteten Lehrgang zuzuweisen bzw. der Zulassungsantrag an diese Post- und Telegraphendirektion weiterzuleiten. Kommt ein entsprechender Lehrgang mit der im ersten Satz geforderten Teilnehmermindestzahl nicht zustande, kann ein solcher im darauffolgenden Jahr von einer vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, nach den vorgenannten Grundsätzen zu bestimmenden Post- und Telegraphendirektion auch für eine geringere Teilnehmeranzahl durchgeführt werden.
(8) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des Ausbildungslehrganges oder, wenn dieser in einem Einführungs- und einem Wiederholungsteil geführt wird, des Einführungsteiles versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
(9) Vor Teilnahme am Ausbildungslehrgang ist der Bedienstete zu einer Ausbildung in „Erster Hilfeleistung“ im Sinne des § 81 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, zu entsenden. Die Verpflichtung zur Teilnahme entfällt
- 1. bei nachgewiesener Absolvierung einer solchen Ausbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre und
- 2. bei Teilnahme an Lehrgängen der Grundausbildung IV für die Verwendungen „Zustelldienst“ oder „Kanzleidienst und sonstige nichttechnische Dienste“.
Schlagworte
Lehrgangsleiter, Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12104468
alte Dokumentnummer
N6199011101H
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