§ 2 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 2.

Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12109387

alte Dokumentnummer

N6199439868J

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