§ 2 Großkreditmeldungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Großkreditmeldung

§ 2

(1) In der Großkreditmeldung sind die Kredite, Kreditrahmen, Promessen, die einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe (§ 6) eingeräumt wurden, und die tatsächlichen Ausnützungen nach folgenden Kreditarten aufzugliedern:

  1. 1. Wechsel;
  2. 2. revolvierend ausnützbare Kredite;
  3. 3. Einmalkredite und Darlehen;
  4. 4. durchlaufende Kredite (Treuhandkredite);
  5. 5. Haftungskredite zugunsten eines anderen meldepflichtigen Instituts;
  6. 6. sonstige Haftungskredite;
  7. 7. Promessen
  8. 8. Aktivposten aus dem Leasinggeschäft.

(2) Gesondert auszuweisen sind:

  1. 1. Als Unterposten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, soweit vom Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde;
  2. 2. die Summe der Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, für die ein anderes meldepflichtiges Institut haftet;

(3) Als Kreditnehmer oder Kreditnehmergruppe ist bei der Position Wechsel der Einreicher des Wechsels zu melden.

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