Großkreditmeldung
§ 2
(1) In der Großkreditmeldung sind die Kredite, Kreditrahmen, Promessen, die einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe (§ 6) eingeräumt wurden, und die tatsächlichen Ausnützungen nach folgenden Kreditarten aufzugliedern:
- 1. Wechsel;
- 2. revolvierend ausnützbare Kredite;
- 3. Einmalkredite und Darlehen;
- 4. durchlaufende Kredite (Treuhandkredite);
- 5. Haftungskredite zugunsten eines anderen meldepflichtigen Instituts;
- 6. sonstige Haftungskredite;
- 7. Promessen
- 8. Aktivposten aus dem Leasinggeschäft.
(2) Gesondert auszuweisen sind:
- 1. Als Unterposten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, soweit vom Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde;
- 2. die Summe der Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, für die ein anderes meldepflichtiges Institut haftet;
(3) Als Kreditnehmer oder Kreditnehmergruppe ist bei der Position Wechsel der Einreicher des Wechsels zu melden.
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