§ 2 Großkreditmeldungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Großkreditmeldung

§ 2

(1) In der Großkreditmeldung sind die Kredite, Kreditrahmen, Promessen, die einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe nach § 6 eingeräumt wurden, und die tatsächlichen Ausnützungen nach folgenden Kreditarten aufzugliedern:

  1. 1. Wechsel;
  2. 2. revolvierend ausnützbare Kredite;
  3. 3. die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG hinsichtlich des Bestehens; nicht jedoch die in § 22 Abs. 5 Z 6 lit. a BWG genannten Geschäfte.
  4. 4. durchlaufende Kredite (Treuhandkredite);
  5. 5. Aktivposten aus dem Leasinggeschäft;
  6. 6. Haftungskredite zugunsten eines anderen meldepflichtigen Instituts;
  7. 7. sonstige Haftungskredite;
  8. 8. Promessen;
  9. 9. titrierte Forderungen.

(2) Gesondert auszuweisen sind:

  1. 1. Als Unterposten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, soweit vom Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde;
  2. 2. Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, für die ein anderes meldepflichtiges Institut haftet, unter Angabe dieses Instituts;
  3. 3. die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG hinsichtlich des Bestehens.

(3) Als Kreditnehmer oder Kreditnehmergruppe ist zu melden:

  1. 1. bei der Position Wechsel der Einreicher des Wechsels;
  2. 2. bei besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG der Vertragspartner.

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