§ 2 Gewerbesteuergesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

§ 2. Befreiungen.

Von der Gewerbesteuer sind befreit:

  1. 1. die Österreichischen Bundesbahnen, die staatlichen Monopolbetriebe mit Ausnahme der Betriebe des Tabakmonopols; die Geschäftsstellen der Klassenlotterie, die Lottokollekturen, die Vertriebsstellen (Annahmestellen) für das Lotto, den Sporttoto und das Zusatzspiel sowie die Verkaufsstellen der Österreichischen Brieflotterie auch dann, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt werden;
  2. 2. die Oesterreichische Nationalbank;
  3. 3. die Österreichische Postsparkasse, jedoch nur mit 10 v. H. der Bemessungsgrundlage;
  4. 4. die Sparkassen (Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979), jedoch nur mit 10 v. H. der Bemessungsgrundlage;
  5. 5. Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind;
  6. 6. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) im Sinne des § 45 Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung und die Gewerbebetriebe einer solchen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gelten als ein Gewerbebetrieb;
  7. 7. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände oder die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (zum Beispiel Waldbauvereine, Winzervereine), wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Sind diese Genossenschaften gezwungen, Nichtmitgliedergeschäfte im Sinne des § 5 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes zu betreiben, ist der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital (§ 14 Abs. 1) nur in jenem Verhältnis für die Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrages heranzuziehen, in dem die Umsätze aus Nichtmitgliedergeschäften zu den Gesamtumsätzen stehen;
  8. 8. Krankenanstalten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes. Krankenanstalten, die nicht von einer dieser Gebietskörperschaften betrieben werden, sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie im Bemessungszeitraum im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung dienen. Eine Krankenanstalt dient im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung, wenn sie die diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn eine Krankenanstalt von einer natürlichen Person oder von einer Personengesellschaft betrieben wird;
  9. 9. Pensionskassen und ähnliche Kassen (Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit), wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
  10. 10. kleine Viehversicherungsvereine und bäuerliche Brandschadenversicherungsvereine, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60.000 S jährlich nicht überstiegen haben; wird dieser Betrag überschritten, so sind nur zwei Drittel der Bemessungsgrundlage von der Besteuerung befreit;
  11. 11. gewerbliche Betriebe im Sinne des Art. V lit. d des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung, soweit sie Hilfskräfte nicht verwenden;
  12. 12. Banken im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 des Körperschaftsteuergesetzes;
  13. 13. Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des § 3 des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (§ 15 des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens und Vermögens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des § 10 Abs. 2 des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig.

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