§ 2 Gewerbesteuergesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 2. Befreiungen.

Von der Gewerbesteuer sind befreit:

  1. 1. die Österreichischen Bundesbahnen und die staatlichen Monopolbetriebe, soweit sie nicht in eine privatrechtliche Form gekleidet sind; die Vertriebs-, Verkaufs- und Annahmestellen für jene Glücksspiele, die vom Konzessionär nach § 12 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der jeweils geltenden Fassung, selbst oder durch seine Vertragspartner betrieben werden können, auch dann, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt werden;
  2. 2. die Oesterreichische Nationalbank;
  3. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 606/1987);
  4. 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 606/1987);
  5. 5. Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform

    und Siedlungsträger, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind;

  1. 6. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die

    der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) im Sinne des § 45 Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung und die Gewerbebetriebe einer solchen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gelten als ein Gewerbebetrieb;

  1. 7. a) Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder

    forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände zum Gegenstand haben; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 9 lit. a des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind,

  1. b) Winzergenossenschaften, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 9

    lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind;

  1. 8. Krankenanstalten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder

    eines Gemeindeverbandes. Krankenanstalten, die nicht von einer dieser Gebietskörperschaften betrieben werden, sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie im Bemessungszeitraum im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung dienen. Eine Krankenanstalt dient im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung, wenn sie die diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn eine Krankenanstalt von einer natürlichen Person oder von einer Personengesellschaft betrieben wird;

  1. 9. Pensions- und Unterstützungskassen insoweit, als sie gemäß § 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 befreit sind.
  2. 10. kleine Versicherungsvereine im Sinne des § 5 Z 8 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben; wird dieser Betrag überschritten, so sind zwei Drittel der Bemessungsgrundlage von der Besteuerung befreit;
  3. 11. gewerbliche Betriebe im Sinne des Art. V lit. d des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung, soweit sie Hilfskräfte nicht verwenden;
  4. 12. Banken im Sinne des § 5 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes

    1988;

  1. 13. Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des § 3 des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (§ 15 des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens und Vermögens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des § 10 Abs. 2 des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig;
  2. 14. Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützig anerkannt sind, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind.

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