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§ 2 Gewährung von Studienbeihilfe an Studierende mit Behinderungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

Höhe des Zuschlages

§ 2.

Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften rechtskräftig festgestellt wurde, gebührt ein monatlicher Zuschlag zur Studienbeihilfe im Ausmaß von

  1. 1. 240 Euro bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % und einer Zusatzeintragung im Behindertenpass gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 lit. a bis d, f und l, Z 2 oder Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, oder
  2. 2. 630 Euro bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 %.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2024

Gesetzesnummer

20012730

Dokumentnummer

NOR40266251

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