vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Gewährung von Studienbeihilfe an Studierende mit Behinderungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

Verlängerung der Anspruchsdauer

§ 1.

(1) Für folgende Studierende wird die Anspruchsdauer über das durch § 19 Abs. 3 Z 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudF), BGBl. Nr. 305/1992, festgelegte Ausmaß hinaus verlängert:

  1. 1. um ein Semester für Studierende, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 60 % rechtskräftig festgestellt wurde oder
  2. 2. um die Hälfte der vorgesehenen Studienzeit für Studierende,
  3. a) deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 70 % rechtskräftig festgestellt wurde oder
  4. b) die eine Zusatzeintragung im Behindertenpass gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 lit. a bis d, f und l, Z 2 oder Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 aufweisen.

Ergibt die rechnerische Ermittlung der Anspruchsdauer keine ganze Semesterzahl, ist diese auf ganze Semester aufzurunden.

(2) Die durch § 19 Abs. 3 Z 3 StudFG und § 1 Abs. 1 dieser Verordnung verlängerte Anspruchsdauer darf insgesamt das Doppelte der vorgesehenen Studiendauer des Studiums oder Studienabschnitts nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2024

Gesetzesnummer

20012730

Dokumentnummer

NOR40266250

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)