Verlängerung der Anspruchsdauer
§ 1.
(1) Für folgende Studierende wird die Anspruchsdauer über das durch § 19 Abs. 3 Z 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudF), BGBl. Nr. 305/1992, festgelegte Ausmaß hinaus verlängert:
- 1. um ein Semester für Studierende, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 60 % rechtskräftig festgestellt wurde oder
- 2. um die Hälfte der vorgesehenen Studienzeit für Studierende,
- a) deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 70 % rechtskräftig festgestellt wurde oder
- b) die eine Zusatzeintragung im Behindertenpass gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 lit. a bis d, f und l, Z 2 oder Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 aufweisen.
Ergibt die rechnerische Ermittlung der Anspruchsdauer keine ganze Semesterzahl, ist diese auf ganze Semester aufzurunden.
(2) Die durch § 19 Abs. 3 Z 3 StudFG und § 1 Abs. 1 dieser Verordnung verlängerte Anspruchsdauer darf insgesamt das Doppelte der vorgesehenen Studiendauer des Studiums oder Studienabschnitts nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2024
Gesetzesnummer
20012730
Dokumentnummer
NOR40266250
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