Höhe des Zuschlages
§ 2.
Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften rechtskräftig festgestellt wurde, gebührt ein monatlicher Zuschlag zur Studienbeihilfe im Ausmaß von
- 1. 240 Euro bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % und einer Zusatzeintragung im Behindertenpass gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 lit. a bis d, f und l, Z 2 oder Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, oder
- 2. 630 Euro bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 %.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2024
Gesetzesnummer
20012730
Dokumentnummer
NOR40266251
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