Zeugnisse
§ 2.
(1) Studienabschließende Zeugnisse sind beim Abschluss von Studien im Sinne der §§ 38 und 39 des Hochschulgesetzes 2005 auszustellen. Sie sind auf Unterdruckpapieren gemäßAnlage 1 zu drucken.
(2) Studienabschließende Zeugnisse haben insbesondere folgende Informationen zu beinhalten:
- 1. Familien- und Vorname(n), Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden;
- 2. Bezeichnung und Standort der ausstellenden Pädagogischen Hochschule;
- 3. Bezeichnung des Zeugnisses;
- 4. Bezeichnung des Studiums;
- 5. Nennung des mit dem Abschluss zu verleihenden akademischen Grades bzw. der Bezeichnung;
- 6. Jahr des Studienabschlusses;
- 7. Erworbene Credits;
- 8. Erworbenes Lehramt sowie gegebenenfalls die erworbene Lehrbefähigung (bei Lehramtsstudien);
- 9. Thema der Bachelorarbeit (bei Lehramtsstudien), gegebenenfalls Thema der Arbeit im Rahmen des (Hochschul)Lehrgangs;
- 10. Gesamtbeurteilung der studienabschließenden Prüfung, sofern die Prüfungsordnung eine studienabschließende Prüfung über mehrere Fächer vorsieht und
- 11. Rundsiegel, Datum der Ausstellung und Unterschrift der Rektorin oder des Rektors.
(3) Zeugnisse für den Abschluss eines Moduls oder einer Lehrveranstaltung haben insbesondere die folgenden Informationen zu enthalten:
- 1. Familien- und Vorname(n), Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden;
- 2. Bezeichnung und Standort der ausstellenden Pädagogischen Hochschule;
- 3. Bezeichnung des Zeugnisses;
- 4. Bezeichnung des Prüfungsfaches, des Moduls oder der Lehrveranstaltung und gegebenenfalls des Themas der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeit;
- 5. Kategorie der Lehrveranstaltung oder des Moduls (Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodul oder –lehrveranstaltung);
- 6. Anzahl der Credits der Lehrveranstaltung oder des Moduls sowie Angabe des Semesters, in dem die Lehrveranstaltung oder das Modul abgeschlossen wurde;
- 7. Beurteilung sowie
- 8. Name der Ausstellerin oder des Ausstellers und Datum der Ausstellung.
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