§ 2 Gestaltung der Zeugnisse und des Anhanges zum Diplom an Pädagogischen Hochschulen

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2015

Zeugnisse

§ 2.

(1) Studienabschließende Zeugnisse sind beim Abschluss von Studien im Sinne der §§ 38, 38a und 39 des Hochschulgesetzes 2005 auszustellen. Sie sind auf Unterdruckpapieren gemäßAnlage 1 zu drucken.

(2) Studienabschließende Zeugnisse haben insbesondere folgende Informationen zu beinhalten:

  1. 1. Familien- und Vorname(n), Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden;
  2. 2. Bezeichnung und Standort der ausstellenden Pädagogischen Hochschule;
  3. 3. Bezeichnung des Zeugnisses;
  4. 4. Bezeichnung des Studiums;
  5. 5. Nennung des mit dem Abschluss zu verleihenden akademischen Grades bzw. der Bezeichnung;
  6. 6. Jahr des Studienabschlusses;
  7. 7. Erworbene Credits;
  8. 8. Erworbenes Lehramt sowie gegebenenfalls die erworbene Lehrbefähigung (bei Lehramtsstudien);
  9. 9. Thema der Bachelorarbeit oder Masterarbeit, gegebenenfalls Thema der Arbeit im Rahmen des (Hochschul)Lehrgangs;
  10. 10. Gesamtbeurteilung der studienabschließenden Prüfung, sofern die Prüfungsordnung eine studienabschließende Prüfung über mehrere Fächer vorsieht und
  11. 11. Rundsiegel, Datum der Ausstellung und Unterschrift der Rektorin oder des Rektors.

(3) Zeugnisse für den Abschluss eines Moduls oder einer Lehrveranstaltung haben insbesondere die folgenden Informationen zu enthalten:

  1. 1. Familien- und Vorname(n), Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden;
  2. 2. Bezeichnung und Standort der ausstellenden Pädagogischen Hochschule;
  3. 3. Bezeichnung des Zeugnisses;
  4. 4. Bezeichnung des Prüfungsfaches, des Moduls oder der Lehrveranstaltung und gegebenenfalls des Themas der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeit;
  5. 5. Kategorie der Lehrveranstaltung oder des Moduls (Pflicht-, Wahlpflichtmodul oder frei zu wählendes Modul oder entsprechende Lehrveranstaltung);
  6. 6. Anzahl der Credits der Lehrveranstaltung oder des Moduls sowie Angabe des Semesters, in dem die Lehrveranstaltung oder das Modul abgeschlossen wurde;
  7. 7. Beurteilung sowie
  8. 8. Name der Ausstellerin oder des Ausstellers und Datum der Ausstellung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2015

Schlagworte

Pflichtmodul, Wahlpflichtmodul, Pflichtlehrveranstaltung, Wahlpflichtlehrveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20005435

Dokumentnummer

NOR40173069

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