§ 2 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

§ 2

§ 2. Zur Förderung der Forschung, die der weiteren Entwicklung der Wissenschaften in Österreich dient und nicht auf Gewinn gerichtet ist, wird ein "Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung" (in weiterer Folge: "Wissenschaftsfonds") mit Sitz in Wien errichtet. Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

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