§ 2
(1) Zur Förderung der Forschung, die der weiteren Entwicklung der Wissenschaften in Österreich dient und nicht auf Gewinn gerichtet ist, wird ein "Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung" mit dem Sitz in Wien errichtet. Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.
(2) Zur Förderung der Forschung im Bereiche der gewerblichen Wirtschaft in Österreich wird ein "Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft" errichtet. Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. (BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 1)
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