§ 2 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.2006

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

§ 2

§ 2. Zur Förderung der Forschung, die dem Erkenntnisgewinn und der Erweiterung sowie Vertiefung der wissenschaftlichen Kenntnisse in Österreich dient und nicht auf Gewinn gerichtet ist, wird ein "Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung" (in weiterer Folge: "Wissenschaftsfonds") mit Sitz in Wien errichtet. Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

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