Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten
§ 2.
(1) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der oder die Antragsteller nachweisen, daß der Bewerber
- 1. eine theoretische Schulung, die die Lehrinhalte der Abschnitte 1 bis 7, 9 bis 13, 18 und 20 der Anlage 10a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, idF BGBl. II Nr. 136/1998 in der Dauer von 28 Unterrichtseinheiten und
- 2. eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.
(2) Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.
(3) Dem Bewerber ist die Absolvierung der Schulung gemäß Abs. 1 durch das Formular gemäß Anlage 2 von der Fahrschule zu bestätigen.
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