Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten
§ 2.
(1) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der oder die Antragsteller nachweisen, daß der Bewerber
- 1. eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basis-Lehrplanes für die Ersterteilung aller Klassen gemäß Anlage 10a Kapitel 1 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 in der Dauer von 26 Unterrichtseinheiten und
- 2. eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.
(2) Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.
(3) Dem Bewerber ist die Absolvierung der Schulung gemäß Abs. 1 durch das Formular gemäß Anlage 2 von der Fahrschule zu bestätigen.
(4) Nach Abschluss der Schulung gemäß Abs. 1 und vor Beginn der Ausbildungsfahrten kann zur Vorbereitung auf die Ausbildungsfahrten eine Vorbesprechung zwischen dem Bewerber, dem oder den Begleiter(n) und dem Ausbildner gemäß § 7 in der Dauer von höchstens zwei Unterrichtseinheiten durchgeführt werden. Dabei sind die bisher trainierten Elemente zu besprechen sowie praktische Anleitungen für die Durchführung von Ausbildungsfahrten (wie Fahrzeugbedienung, Richtungsblick, Sicherungsblicke usw.) zu geben. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist die Zeit für das individuelle Gespräch gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 2 oder § 5 Abs. 1 Z 2 entsprechend zu verkürzen.
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