§ 2 EZG

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.2002

Höhe der Einsatzzulage

§ 2.

(1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten

  1. 1. bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 das 3fache,
  2. 2. bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001 das 2fache,

    des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

(2) Für einen Vertragsbediensteten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 tritt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)