Höhe der Einsatzzulage
§ 2
(1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten
- 1. bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG das 2,8fache,
- 2. bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder c WG das Zweieinhalbfache
des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(2) Für einen Vertragsbediensteten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit Ausnahme der Kinderzulage tritt.
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