§ 2 EWR-Psychologenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 22.10.1999

§ 2

§ 2. Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation ist beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzubringen.

Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. 1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
  1. 2. Nachweis über den Abschluss des ordentlichen Studiums der

Psychologie an einer Hochschule eines Mitgliedstaates,

  1. 3. ein Diplom im Sinne der §§ 2 oder 3 des

EWR-Psychologengesetzes,

  1. 4. Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 1,
  1. 5. Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)