§ 2 EuWEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2011

Voraussetzungen für die Eintragung

§ 2.

(1) In die Europa-Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen (§ 3) sind und

  1. 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oder
  2. 2. die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.

    Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete Wohnsitz oder Hauptwohnsitz als Wohnsitz oder Hauptwohnsitz, sofern sie über keinen anderen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz außerhalb des Ortes der Festnahme oder Anhaltung verfügen.

(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Österreichs in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Europa-Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen. Verlegt eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, ihren Hauptwohnsitz an den Ort ihrer Festnahme oder Anhaltung, so hat die Gemeinde des Ortes der Festnahme oder Anhaltung jene Gemeinde, in der die erfasste Person bisher ihren Hauptwohnsitz hatte, unverzüglich und nachweislich zu verständigen, dass die erfasste Person aufgrund Abs. 1 letzter Satz weiterhin in der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde eingetragen zu bleiben hat. Die Verständigungen können entfallen, wenn der jeweils zugrundeliegende Vorgang durch einen Vorgang im Zentralen Melderegister belegt ist.

(3) Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Europawahlen (§ 27 Abs. 2 der Europawahlordnung - EuWO, BGBl. Nr. 117/1996), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (§ 4 Abs. 6) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß § 4 Abs. 4 letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde auch die Wohnadresse im Ausland (§ 1 Abs. 2) mitzuteilen. Nach Möglichkeit haben sie auch eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Für deren Wiedereintragung gilt § 4 Abs. 4.

(4) Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen, haben bei der schriftlichen Bekanntgabe der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie auch in dem in Abs. 3 angegebenen Zeitraum bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen.

(5) Eine Erklärung gemäß Abs. 4 haben auch Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland abzugeben, die ihren Hauptwohnsitz von einem Staat außerhalb der Europäischen Union in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen.

(6) Erfasste Österreicher, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 oder gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.

(7) Für erfasste Personen, denen die persönliche Freiheit entzogen wurde (Art. 2 bis 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988), gilt in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor der Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete Wohnsitz oder Hauptwohnsitz als Wohnsitz oder Hauptwohnsitz, sofern diese Personen über keinen anderen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz außerhalb des Ortes der Freiheitsentziehung verfügen.

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