Voraussetzungen für die Eintragung
§ 2
(1) In die Europa-Wählerevidenz sind Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen sind und
- 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oder
- 2. die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.
(2) Wahlberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Österreichs in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Europa-Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen.
(3) Wahlberechtigte Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes, längstens jedoch über einen Zeitraum von 10 Jahren, in der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Für die Wiedereintragung gilt § 4 Abs. 4.
(4) Wahlberechtigte Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen, haben bei der schriftlichen Bekanntgabe der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, daß sie auch in dem in Abs. 3 angegebenen Zeitraum bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen.
(5) Eine Erklärung gemäß Abs. 4 haben auch Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland abzugeben, die ihren Hauptwohnsitz von einem Staat außerhalb der Europäischen Union in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen.
(6) Wahlberechtigte Österreicher, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 oder gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.
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