§ 2 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Periodizität, Erhebungsstichtag

§ 2.

(1) Es sind zu erheben:

1. die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (§ 4 Abs. 1 Z 2) für folgende Klassen der ÖCPA 2002 monatlich:

15.12 (Geflügelfleisch), 20.30 (Konstruktionsteile, Fertigbauteile, Ausbauelemente und Fertigteilbauten aus Holz),

26.13 (Hohlglas), 28.11 (Stahl- und Leichtmetallbaukonstruktionen), 28.74 (Schrauben, Nieten, Ketten, Federn), 31.61 (Elektrische Ausrüstungen für Motoren und Fahrzeuge), 32.20 (Nachrichtentechnische Geräte und Einrichtungen), 36.40 (Sportgeräte), 36.61 (Fantasieschmuck) und 40.11 (Elektrischer Strom);

  1. 2. die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (§ 4 Abs. 1 Z 2) für Güter der Abschnitte A bis E der ÖCPA 2002 vierteljährlich;
  2. 3. die produktspezifischen Strukturdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jährlich.

(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist

  1. 1. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats und
  2. 2. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 der 15. des 2. Monats jedes Quartals.

(3) Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 der Stichtag auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.

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