§ 2 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Periodizität, Erhebungsstichtag

§ 2.

(1) Es sind zu erheben:

  1. 1. die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (§ 4 Abs. 1 Z 2) für folgende Klassen der ÖCPA 2008 monatlich: 16.10 (Holz, gesägt und gehobelt), 23.13 (Hohlglas), 25.11 (Metallkonstruktionen), 25.94 (Schrauben, Nieten, Ketten, Federn), 26.20 (Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), 26.30 (Geräte und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik), 28.11 (Verbrennungsmotoren und Turbinen [ohne Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge]), 28.92 (Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen) und 35.11 (Elektrischer Strom);
  2. 2. die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (§ 4 Abs. 1 Z 2) für Güter der Abschnitte A (Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei), B (Bergbauerzeugnisse; Steine und Erden), C (Hergestellte Waren) und D (Energie und Dienstleistungen der Energieversorgung) der ÖCPA 2008 vierteljährlich;
  3. 3. die produktspezifischen Strukturdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jährlich.

(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist

  1. 1. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats und
  2. 2. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 der 15. des 2. Monats jedes Quartals.

(3) Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 der Stichtag auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.

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