§ 2 Einreise auf dem Luftweg nach Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2020

§ 2.

Diese Verordnung gilt nicht für die Besatzung von Passagier- und Frachtflügen, Einsatzflügen, Ambulanz/Rettungsflügen, Repatriierungsflügen oder Überstellungsflügen für Luftfahrtpersonal, welches zur Aufrechterhaltung des Betriebes neu positioniert wird, für Angehörige des österreichischen Bundesheeres, die von Auslandseinsätzen zurückkehren, für Personen, die aus zwingendem Interesse der Republik einreisen sowie unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis im Einzelfall, welche bei der Kontrolle glaubhaft zu machen sind. Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“, BGBl. II Nr. 81/2020, gelten auch für diese Personen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 196/2020

Schlagworte

Passagierflug

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020

Gesetzesnummer

20011082

Dokumentnummer

NOR40223061

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