§ 2.
Diese Verordnung gilt nicht für die Besatzung von Passagier- und Frachtflügen, Einsatzflügen, Ambulanz/Rettungsflügen, Repatriierungsflügen oder Überstellungsflügen. Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“, BGBl. II Nr. 81/2020, gelten auch für diese Personen.
Schlagworte
Passagierflug
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2020
Gesetzesnummer
20011082
Dokumentnummer
NOR40221395
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